Statuten Randbemerkungen

An der GV vom 21. Feb. 2008 im Cabaret Voltaire wurde die folgende Statuten-Aenderung gutgeheissen.
9.2.3. Fristen, Traktanden, Anträge, Unterlagen
Die Einladung für die Generalversammlung wird zusammen mit der Traktandenliste und den nötigen Unterlagen, wie Jahresrechnung und Geschäftsbericht, spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung elektronisch zugestellt oder der elektronische Zugang dazu via Internet eröffnet.
Anträge der Mitglieder für zusätzlich aufzunehmende Traktanden inkl. allfälliger zugehöriger Unterlagen sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung elektronisch dem Vorstand einzureichen.
Die Traktandenliste kann zu Beginn der Versammlung durch Antrag und Zustimmung mit einfachem Mehr der Vorstandsstimmen ergänzt oder abgeändert werden.
Statuten Verein Kulturbanausen Schweiz
4. Mitgliedschaft
4.3. Fördermitglieder
- Fördermitglieder werden vom Vorstand berufen.
- Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins im Rahmen seiner fachlichen Tätigkeit und/oder Kompetenzen unterstützen (kann).
- Fördermitglied können natürliche oder juristische Einzelpersonen oder Kollektivpersonen sein.
- Fördermitglieder agieren einzeln oder kollektiv in Fachgruppen nach Zielvorgaben im Sinne des Vereinszwecks, welche mit dem Vorstand abgesprochen sind.
- Fördermitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Kollektivmitglieder haben 1 Stimme.
- Fördermitglieder haben das Recht, ihre Zugehörigkeit zum Verein durch die von den Kulturbanausen definierten Bezeichnungen kenntlich zu machen.
- Fördermitglieder sind von direkten finanziellen Verpflichtungen entbunden, stellen aber auch keine finanziellen Forderungen für ihre Leistungen an den Verein.
- Fördermitglieder können zusätzlich beitragszahlendes Aktivmitglied sein oder eine von ihnen bestimmte Vertretung als Aktivmitglied in den Verein entsenden.